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 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GREENWOOD D.O.O.
 
 Stand: August 2024
 
 1. Einleitung
1.1. Auf den Plantagen der GreenWood D.O.O. (GWD) in Serbien und anderen Ländern der EU werden Paulownia-Bäume gemäß einem eigens entwickelten, nachhaltigen und systematischen Plantagenmanagement angepflanzt und bewirtschaftet. Die Pflege erfolgt nach ökologischen Standards unter Einhaltung internationaler Richtlinien für nachhaltige Forst- und Plantagenwirtschaft.
1.2. Die GWD pflanzt grundsätzlich mindestens 2-jährige Bäume auf ihren Plantagen.
1.3. Die Paulownia-Bäume aus dem Bestand der GWD sollen im normalen und zu erwartenden Verlauf über 12 Jahre zu abholzbaren Bäumen heranwachsen. Der Baumbestand wird bei Erreichen der Schlagreife geerntet.
 
 2. Pachtgegenstand / Risiko
Der Pächter ist sich bewusst, dass er ein Naturprodukt erwirbt und das qualitative und quantitative Ergebnis der Aufzucht von Baum zu Baum unterschiedlich sein kann. Außerdem ist sich der Pächter bewusst, dass ein etwaiger Gewinn aus dem Verkauf des Holzes der von ihm gepachteten Bäume von der erzielten Holzqualität dieser Bäume und den auf dem Holzmarkt für diese Bäume erzielbaren Preisen abhängt. Der Pächter ist sich auch bewusst, dass die Pacht von Bäumen ein mittel- bis langfristiges Engagement darstellt.
 
 3. Pachtvertrag
3.1. Mit Unterzeichnung des Pachtvertrags pachtet der Pächter von der GWD eine bestimmte Anzahl Bäume zu einem festgelegten Preis.
3.2. Das Zustandekommen eines Pachtvertrags setzt den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags und die Erteilung des Verkaufsauftrags für das Holz nach der Schlagung der Bäume voraus.
3.3. Der Pachtpreis für die vom Pächter gepachtete Anzahl Bäume ergibt sich aus dem Bestellschein und ist innerhalb von 7 Tagen nach Unterzeichnung des Bestellscheins ohne Abzug zu leisten. Weitere Zahlungspflichten seitens des Pächters über den vereinbarten Pachtpreis hinaus bestehen nicht. Insbesondere sind alle Kosten mit Zahlung des Pachtpreises abgedeckt.
3.4. Die GWD verpflichtet sich, die für die Standzeit der Bäume auf der Plantage budgetierten Kosten für die Pflege und Ernte der Bäume auf dem Konto der GreenWood D.O.O. zu separieren und damit die Kosten aus dem Dienstleistungsvertrag zu sichern.
3.5. Durch die Pacht der Bäume, die in Serbien gepflanzt werden, die Eintragung des Pächters in die Inventarisierungsliste und die Mitteilung der in der Baumerwerbsurkunde angegebenen Baumnummern im Wege der Aushändigung der Baumerwerbsurkunde erwirbt der Pächter nach Maßgabe von Ziffer 7 das Nutzungsrecht an den von ihm gepachteten Bäumen sowie das Recht, die den gepachteten Bäumen auf der Plantage zugeordneten Flächen für die Laufzeit von 12+2 Jahren ab Einpflanzung auf der Plantage zur Aufzucht der Bäume zu nutzen.
3.6. Bei Überschreitung der vertraglich festgelegten Zahlungsfristen um mindestens 10 Tage und solange GWD den vollständigen Pachtpreis nicht erhalten hat, kann die GWD jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Pachtvertrag und dem Dienstleistungsvertrag zurücktreten. Die bereits gezahlten Beträge werden dann nach Abzug einer Kostenpauschale von 10% des Gesamtpachtpreises innerhalb von 4 Wochen zurücküberwiesen.
3.7. Die von GWD zur Pacht angebotenen Bäume stehen vor der Übertragung des Nutzungsrechts auf den Pächter rechtmäßig und uneingeschränkt im Eigentum der GWD. Jegliche weitere Gewährleistung wird, vorbehaltlich Ziffer 8.1, ausgeschlossen.
 
 4. Dienstleistungsvertrag
4.1. Der Pächter beauftragt und ermächtigt GWD, bestmögliche Handlungen vorzunehmen, welche zur Wertentwicklung und Werterhaltung der Bäume notwendig sind.
4.2. Damit für ideale Wachstumsbedingungen gesorgt ist, wird die GWD regelmäßig Pflegearbeiten vornehmen, um den Bäumen ein Optimum an Nährstoffen, Raum und Licht zu verschaffen. Die Handlungen zur Pflege der Bäume sowie der genaue Zeitpunkt der Schlussernte werden unter folgenden Aspekten von der GWD bestimmt: Wachstumsprofil und Größe der Bäume, ökonomische Faktoren, wie dem Marktpreis für Edelhölzer, und rechtliche Verpflichtungen.
4.3. Der Dienstleistungsvertrag sowie das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.5 bzw. 3.6 endet mit der Ernte der Bäume und dem Transport der Bäume zur nächstgelegenen Plantagenstraße.
 
 5. Verkaufsauftrag
5.1. Der Pächter beauftragt hiermit die GWD, das Holz der Bäume für den Pächter meistbietend zu verkaufen und den Netto-Holzerlös aus dem Verkauf dem Pächter auszuzahlen. Durch den Verkaufsauftrag ist die GWD bevollmächtigt, die Stämme und das Kronenholz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 5 in eigenem Namen und auf Rechnung des Pächters an Dritte zu verkaufen, zu übereignen und Dritten hieran Eigentum zu verschaffen. GWD führt bereits vor der Ernte Verhandlungen mit Abnehmern und schließt im Idealfall vor der Ernte Abnahmeverträge ab.
5.2. Der Bruttoerlös entspricht demjenigen Preis, welchen die GWD beim Verkauf des Holzes der Bäume des Pächters erzielt und der tatsächlich gezahlt wird. Der Nettoerlös entspricht demjenigen Betrag, welcher auf das Konto des Pächters, nach Abzug von 15% Verkaufsprovision, zu überweisen ist.
5.3. GWD überweist den unverzinsten Nettoerlös innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Betrags vom Holzkäufer auf das Konto des Pächters.
5.4. Der Pächter kann den Verkaufsauftrag jederzeit kündigen. Mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit, dem Tod oder der Verschollenenerklärung des Pächters geht der Verkaufsauftrag nicht unter. Der Pächter nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass er die GWD schadlos halten muss, sollte er den Verkaufsauftrag zur Unzeit kündigen. Dies ist insbesondere ab jenem Zeitpunkt der Fall, an dem die GWD mit potenziellen Abnehmern der Bäume Verkaufsverhandlungen aufnimmt. Die Rechtsfolgen der Kündigung richten sich nach Ziffer 5.5.
5.5. Hat der Pächter den Verkaufsauftrag vor oder zum Zeitpunkt der Ernte aufgelöst, wird der Pächter nach erfolgter Ernte darüber informiert, wo dessen geschlagene Bäume liegen. Der Pächter hat seine Bäume innerhalb von 45 Tagen ab Versand der Benachrichtigung auf eigene Kosten abtransportieren zu lassen. Transportiert der Pächter seine Bäume nicht fristgerecht ab, werden diese von der GWD „bestens“ verkauft und der Nettoerlös gemäß Ziffer 5.3 auf das Konto des Pächters überwiesen.
 
 6. Plantagenflächen
6.1. Alle Plantagenflächen sind Eigentum der GWD.
6.2. Mit der Ernte der Bäume erlischt das Recht auf die Nutzung der Plantagenfläche. Für die Verwertung und Bereinigung der auf der Plantagenfläche zurückbleibenden organischen Restmasse ist die GWD auf eigene Kosten verantwortlich.
 
 7. Nutzungsrecht
7.1. Nach Unterzeichnung des Pachtvertrags und Überweisung des Pachtpreises auf das Konto der GWD werden die Pächtersdaten in die Inventarisierungsliste eingetragen und der Pächter erhält ein Baumzertifikat. Jeder Baum ist nummeriert. Die Baumnummern des Pächters sowie Standort- und Zuordnungsdaten der gepachteten Bäume werden im Baumzertifikat angegeben.
7.2. Der Pächter kann seine Bäume jederzeit, jedoch nur mit Weitergabe aller Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag, einschließlich der sich aus diesen AGB ergebenden Rechte und Pflichten, an Dritte verpachten und diesen das Nutzungsrecht übertragen. Der Dritte wird in die Inventarisierungsliste erst dann eingetragen, wenn die in der Inventarisierungsliste aktuell registrierte Person das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Übertragungsformular zugestellt hat. Das Formular kann bei der GWD zum gegebenen Zeitpunkt angefordert werden. Ohne diese Meldung gilt gegenüber der GWD die letzte gemeldete Person gemäß Inventarisierungsliste als Nutzer der Bäume.
7.3. Das Baumzertifikat gilt nicht als Wertpapier im rechtlichen Sinne.
 
 8. Haftung & Zusicherungen
8.1. GWD gewährleistet dem Pächter, dass falls ein oder mehrere Bäume in den ersten zwei Jahren nach der Einpflanzung auf der Plantage nicht anwachsen sollten, diese Bäume kostenfrei ersetzt werden.
8.2. GWD haftet in keinem Fall für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen.
8.3. Schadenersatzansprüche gegenüber GWD beschränken sich auf Schäden, die GWD vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
8.4. Durch die getrennten Besitzverhältnisse bleibt der Pächter der Kiri-Bäume stets Eigentümer. Auch bei einer unwahrscheinlichen Insolvenz der
 
 Gesellschaft kann der Baumeigentümer seinen Baumbestand verkaufen oder durch andere verwalten lassen. Die Bäume sind Eigentum des Pächters und nicht Teil einer eventuellen Konkursmasse.
 
 9. Kontrolle und Ernte
9.1. Der Pächter kann seine Kiri-Bäume nach Absprache mit der jeweiligen Plantagenverwaltung der GWD besichtigen.
9.2. Die GWD sieht die Schlussernte nach 12 Jahren, gerechnet ab Anpflanzung auf der Plantage, vor. Sollte es aufgrund von klimatischen und/oder technischen Umständen zu Wachstumsverzögerungen gegenüber der Entwicklungsplanung kommen, behält sich die GWD vor, die Ernte/Schlagung um bis zu 2 weitere Jahre hinauszuschieben.
9.3. Die endgültige Entscheidung für die Auswahl und den Schlagungszeitpunkt der Bäume obliegt der GWD.
 
10. Vertragsergänzungen/-änderungen
10.1. Vertragsergänzungen oder -änderungen können nur einvernehmlich erfolgen und sind nur in schriftlicher Form gültig. Der Schriftform gleichgestellt sind elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen (wie Fax oder E-Mail).
10.2. Die GreenWood D.O.O. behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu erweitern oder zu ändern. Änderungen oder Ergänzungen werden dem Pächter schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Sofern der Pächter den Änderungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert. Im Falle eines Widerspruchs steht es beiden Parteien frei, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
10.3. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit unter www.my-green-forest.com eingesehen werden.
 
 11. Datenschutz
Der Pächter erklärt sich hiermit einverstanden, dass GWD zwecks Erfüllung der Verträge Daten des Pächters/Eigentümers bearbeitet und elektronisch speichert.
 
 12. Mitteilungen
GWD informiert den Pächter regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Aktivitäten und Entwicklungen auf den GreenWood-Plantagen.
 
 13. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zielen der Parteien in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
 
 
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